DBA Bosnien ab 2012
Mit 1.1.2012 tritt das DBA mit Bosnien und Herzegowina in Kraft. Das Abkommen orientiert sich weitestgehend am OECD-Musterabkommen. Der OECD-Kommentar wird auch als Auslegungshilfe explizit im Protokoll angeführt.
Bauausführungen und Montagen begründen dann eine Betriebsstätte, wenn deren Dauer 12 Monate überschreitet.
Im Bereich der Arbeitnehmerentsendung stellt die 183-Tage-Regelung nicht auf den sonst üblichen 12-Monatszeitraum, sondern auf das Steuerjahr (=Kalenderjahr) ab. Ansonsten besteht Steuerpflicht für Arbeitnehmer, wenn die Vergütungen von einer bosnischen Betriebsstätte oder einem bosnischen Arbeitgeber getragen werden.
Im Fall der Steuerpflicht in Bosnien werden die Bezüge in Österreich befreit. Bosnien wendet die Anrechnungsmethode an.