Dokumentation für begünstige Auslandstätigkeit
Der UFS Feldkirch hat 28.4.2011 entschieden, dass bei einer Anstellung bei einem ausländischen Unternehmen eine erhöhte Mitwirkung des Steuerpflichtigen besteht, wenn dieser eine Befreiung seiner Einkünfte nach den Bestimmungen für die begünstigte Auslandstätigkeit gem. § 3 Abs. 1 Z. 10 EStG erlangen will.
Eine Bestätigung des ausländischen Arbeitgebers allein ist hier nicht ausreichend. Die Angaben müssen durch weitere Unterlagen nachgewiesen werden. In Frage kommen dabei zum Beispiel:
- Arbeitsrapporte/Zeitrapporte (mit eigenen Aufzeichnungen über Inhalt oder Art der durchgeführten Tätigkeit)
- Spesenabrechnungen
- Bestätigungen der Auftraggeber
- ausführliche Tätigkeitsbeschreibung bei den jeweiligen Projekten
- Aufzeichnungen aus der Lohnbuchhaltung
- Rechnungen
- Verträge zwischen Arbeitgeber und dem jeweiligen ausländischen Auftraggeber
Diese Entscheidung wird auch in Zukunft noch zu beachten sein, da auch in der jetzigen Fassung Arbeitnehmer von EU/EWR/Schweizer Unternehmen begünstigt sein können. Auch bei der Personalgestellung an ausländische Unternehmen wird dies ein Thema sein. Daher empfielt es sich, eine derartige Dokumentation zeitnah zu erstellen, da dies im Nachhinein meist schwierig ist.