Grenzgänger mit Drittstaatstätigkeit in FL
Das BMF hat mit EAS 3361 vom 5.6.2015 zur Frage der Besteuerung eines in Österreich ansässigen nichtselbständigen Geschäftsführers mit Tätigkeit in Drittstaaten Stellung genommen.
Anders als im Verhältnis zu Deutschland, wo eine Ganzjahresbetrachtung notwendig ist (maximal 45 Nichtrückkehrtage im Kalenderjahr, ansonsten ist die Grenzgängerregelung das ganze Jahr nicht anwendbar), ist es im Verhältnis zu Liechtenstein ausreichend, dass an den Arbeitstagen in Liechtenstein eine tägliche Rückkehr zum Wohnort nach Österreich erfolgt. An den Dienstreisetagen ins Drittland (hier 40 % der Zeit) besteht keine Grenzgängereigenschaft und somit volle Steuerpflicht im Ansässigkeitsstaat Österreich. Nur dann, wenn die Drittstaatstage überwiegen, geht das BMF davon aus, dass insgesamt keine Grenzgängereigenschaft mehr vorliegt. Interessant ist allerdings, dass das BMF auch geringfügige Dienstreisetage innerhalb von Österreich (hier 10 Tage pro Jahr) noch als Grenzgängertage wertet, welche in Liechtenstein mit 4 % Quellensteuer gem. DBA besteuert werden dürfen.
Diese Rechtsansicht ist zwar mit Liechtenstein nicht offiziell abgestimmt, es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass diese Auslegung auch von Liechtenstein mitgetragen wird.