Neues DBA Bulgarien bereits ab 2011

Das am 20.7.2010 unterzeichnete DBA zwischen Österreich und Bulgarien ist für Quellensteuern ab 1.1.2012, in allen anderen Fällen bereits ab 1.1.2011 anwendbar.

 Mit diesem Datum tritt das bisherige DBA mit Bulgarien außer Kraft.

Mit dem neuen DBA tritt die bisherige Sonderregelung bei Baustelleneinsätzen außer Kraft. Bis Ende 2010 bestand Steuerpflicht bei Baustelleneinsätzen nur dann, wenn die Baustelle eine Betriebsstätte begründete und der Einsatz über 183 Tage im Kalenderjahr dauerte. Auch im Falle eines bulgarischen Arbeitgebers war die 183 Tage-Frist anwendbar.

Ab 2011 gelten OECD-konforme Regelungen. In Österreich ansässige Personen sind dann in Bulgarien steuerpflichtig, wenn einer der folgenden Punkte zutrifft:
a) der Arbeitnehmer ist auf einer bulgarischen Betriebsstätte seines Arbeitgebers tätig;
b) der Arbeitgeber ist ein bulgarisches Unterehmen;
c) der Aufenthalt überschreitet 183 Tage innerhalb von 12 Monaten.

Im neuen DBA wurde die Betriebsstättenfrist für Bauausführungen und Montagen von zuvor 12 Monaten auf 6 Monate verkürzt. Baustellen, die bereits 2010 begonnen haben, begründen jedoch nur dann eine Betriebsstätte, wenn die Dauer 2011 die Frist von 6 Monaten überschreitet oder die Baustellendauer insgesamt die 12 Monate übersteigt.

Im Falle der Steuerpflicht in Bulgarien wird eine Doppelbesteuerung weiterhin nach der Befreiungsmethode (mit Progressionsvorbehalt) vermieden.