Sicherheitsgefährdung ab 2013 bei 3/1/10
Der Gesetzeswortlaut 2012 sieht bei den Erschwernissen aufgrund von Sicherheitsgefährdung als Voraussetzung vor, dass diese entweder zu Beginn oder während dem gesamten Kalendermonat vorliegen müssen. Da bei langfristigen Einsätzen damit die Erschwernis gegeben wäre, auch wenn die Sicherheitsgefährdung kurz nach Beginn wegfällt, hat der Gesetzgeber diese nicht gewoÄllte Situation geändert.
Im ersten Änderungsentwurf stand, dass die Sicherheitsgefährdung jeweils den ganzen Kalendermonat vorliegen muss. Im Letztentwurf (Inkrafttreten ist für den 1.1.2013 vorgesehen) wurde dies insofern für die praktische Abwicklung erleichtert, dass nämlich die Sicherheitsgefährdung jeweils am Beginn des Kalendermonats vorliegen muss. D.h. es muss zu jedem 1. des Monats die Sicherheitsgefährdung dokumentiert und zum Lohnkonto genommen werden.