freiwillige Weiterversicherung ab 2016 bei Entsendungen wieder möglich

Mit dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 2015 wird hinsichtlich der freiwilligen Weiterversicherung in den Pensionsversicherung ein neuer Paragraph eingeführt. Danach wird ab 1.1.2016 wieder die Möglichkeit bestehen, dass man trotz einer Pflichtversicherung in einem anderen EU/EWR-Staat bzw. Abkommensstaat in Österreich freiwillig in der Pensionsversicherung weiterzahlt. Diese Möglichkeit ist mit Anwendbarkeit der EU-VO 883/2004 weggefallen, da nach dieser VO die ausländischen Zeiten in Österreich voll berücksichtigt werden. Es werden allerdings nur die Zeiten berücksichtigt, das Faktum, dass die ausländischen Pensionen idR viel geringer sind als die vergleichbare österreichische Pension wurde aber außer Acht gelassen und so waren viele gezwungen, hier privat vorzusorgen. Dies hat der Gesetzgeber nun erkannt und ermöglicht eine freiwillige Weiterversicherung sofern mindestens 12 Monate bereits Pflichtversicherungsbeiträge bezahlt wurden.

Taggelder für Ausland in der Steuererklärung

Meist erhalten die Mitarbeiter bei Auslandseinsätzen von ihrem Arbeitgeber das Taggeld in Höhe der Bundesbedienstetensätze steuerfrei ausbezahlt. Wenn dies aber nicht der Fall ist, stellt sich die Frage, wie man den „Mehraufwand“ im Rahmen der Steuererklärung in Österreich geltend machen kann. Der VwGH hat vor vielen Jahren schon entschieden, dass der Kaufkraftunterschied steuerlich absetzbar ist. Das BMF hat bisher die Meinung vertreten, dass nur dann, wenn die Taggelder um 50 % höher sind als jene in Österreich, der übersteigende Teil als Mehraufwand absetzbar ist (LSTR Rz 313 und 1405).  Der UFS Feldkirch hat im Jahr 2012 entschieden, dass im Verhältnis zur Schweiz, wo der Unterschied beim Taggeld nur 40 % beträgt, dieser Unterschied absetzbar ist, weil die Lebenshaltungskosten in der Schweiz unbestritten höher sind als in Österreich.

 

Nun hat der VwGH in seiner Entscheidung vom 1.9.2015, 2012/15/0119 festgestellt, dass die steuerfreien Taggelder nur für die ersten 5 Tage gelten ansonsten aber keinerlei Aussage über den Kaufkraftunterschied treffen, denn ansonsten wäre Österreich mit 26,40 € Tagsatz das Land  mit den geringsten Lebenshaltungskosten weltweit – was wohl jeder Erfahrung widerspricht. Es kann maximal die Tagesgebühr für Gebührenstufe 1 hier als angemessen angesetzt werden und nicht jene der Gebührenstufe 3 (steuerfreie Taggelder). Damit wäre in Europa nur für Norwegen eine Differenz von 0,60 € pro Tag gegeben. Daher ist dies wohl auch nicht angemessen. Es ist daher im Rahmen der Steuererklärung der Kaufkraftunterschied anhand anderer Unterlagen nachzuweisen, wobei geringfügige Unterschiede (im gegenständlichen Fall 6 %) nicht steuerlich absetzbar sind.

Gehaltsfortzahlung bei Dienstfreistellung

Der VwGH hatte sich in seinem Urteil vom 26.2.2015, 2012/15/0128 mit der Frage auseinanderzusetzen, in welchem Staat die nach erfolgter Kündigung während der Dienstfreistellung bezahlten Bezüge steuerpflichtig sind.

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BMF-Aussagen zur Steueranrechnung

Das BMF hat in EAS 3344 zum Thema der Anrechnung ausländischer Steuern Stellung genommen. Ein paar Aussagen wurden bestätigt, ein paar Aussagen des BMF sind jedoch neu und für die Praxis hilfreich.

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Grenzgänger mit Drittstaatstätigkeit in FL

Das BMF hat mit EAS 3361 vom 5.6.2015 zur Frage der Besteuerung eines in Österreich ansässigen nichtselbständigen Geschäftsführers mit Tätigkeit in Drittstaaten Stellung genommen.

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e-card in Bosnien/Herzegowina gültig

Seit 1.6.2015 ist für Krankenbehandlungen in Bosnien und Herzegowina kein Urlaubskrankenschein (Formular A/BIH 3) mehr notwendig. Dieser wird durch die europäische Krankenversicherungskarte (EKVK = Rückseite der e-Card) abgelöst.

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SV-Abkommen mit Indien ab 1.7.2015

Das bereits Anfang 2013 unterzeichnete SV-Abkommen mit Indien ist ab 1.7.2015 anwendbar.

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Arbeitskräfteüberlassung oder Vermittlung?

Kürzlich hatte das OLG Wien den Fall zu beurteilen, ob ein Mitarbeiter, der bei einem Überlassungsunternehmen beschäftigt ist, jedoch zu diesem keinerlei weiteren Bezug gehabt hat, als Mitarbeiter des Überlassungsunternehmens oder des Beschäftigers zu qualifizieren ist. Wenn der Beschäftiger dem Überlasser quasi alles vorgibt, was dies zu machen hat (Inserate, Durchführung von Bewerbungsgesprächen, Gehaltsvereinbarungen …), dann ist der Überlasser nur eine „Payroll“-Company, d.h. außer der Lohn- und Gehaltsabrechnung übt dieser keinerlei Funktionen aus und übernimmt auch kein Risiko (für Nichtleistungszeiten). In diesem Fall ist der Beschäftiger als Arbeitgeber mit allen Rechten und Pflichten zu qualifizieren, der Überlasser ist nur nur ein Vermittler

Der Fall ist jetzt beim OGH anhängig. Es wird interessant sein, wie hier der OGH urteilt, da speziell auch in Konzernen ausländische Unternehmen oftmals nur am Papier zwischengeschaltet werden. 

DBA Taiwan ab 2015 anwendbar

Das am 12.7.2014 unterzeichnete Abkommen zwischen dem Österreich Büro in Taiwan und dem Taipeh Wirtschafts- und Kulturbüro in Österreich unterzeichnete Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung wurde noch am 29.12.2014 im BGBL veröffentlicht und ist somit ab 1.1.2015 anwendbar.

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Ausländer in Ö ab 2015 20-30% teurer

Mit 1.1.2015 wurde das Lohn- und Sozialdumpingbetrugsbekämpfungs-Gesetz bekanntlich verschärft.

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