COVID-Home Office im Ausland „verlängert“

Sozialversicherung

Die Regelung, dass die Zuständigkeit der Sozialversicherung eines Landes bei COVID-bedingtem Home Office sich an der vor der Pandemie ausgeübten Tätigkeit orientiert, wurde bis 30.6.2022 verlängert. Ansonsten würde bei mehr als 25 % Arbeit im Home Office im Ausland die Zuständigkeit der SV in den Wohnortstaat im Ausland wechseln. Wenn allerdings die Arbeit im Home Office unabhängig von COVID (oder aufgrund guter Erfahrungen während der COVID-Zeit) im Ausland ausgeübt wird, dann gilt die 25 % Grenze auch schon 2021 zu beachten.

 

Steuer Deutschland

Die Vereinbarung zwischen Österreich und Deutschland, dass COVID-bedingte Home Office Tage nicht schädlich sind für Grenzgänger (d.h. bei der Zählung der maximal 45 Nichtrückkehrtage im Kalenderjahr nicht zu zählen sind), wurde ebenfalls bis zum 30.6.2022 verlängert, wobei eine weitere Verlängerung ausgeschlossen wurde.

 

Quarantäne iZm begünstigter Auslandstätigkeit

Eine in Österreich verbrachte Quarantänezeit unterbricht nach Ansicht des BMF auf jeden Fall die begünstigte Auslandstätigkeit, auch wenn zuvor die Monatsfrist erreicht wurde und auch danach die Auslandstätigkeit fortgesetzt wird.

BREXIT – keine Änderungen bis Ende 2020

Großbritannien ist mit 1.2.2020 aus der EU ausgetreten. Da jedoch im Rahmen des Abkommens über den EU-Austritt ein Übergangszeitraum bis zum 31.12.2020 vorgesehen ist, ist bis dahin weiterhin bei Entsendungen das Formular PD A1 zu verwenden, es sind die höheren inländischen Diätensätze auszuzahlen, wenn der Kollektivvertrag diese auch auf EU-Staaten ausdehnt und auch der FABO+ steht für Kinder in Großbritannien noch zu.

Hinsichtlich der Besteuerung ändert sich durch den EU-Austritt nichts, da das DBA ja eine bilaterale Vereinbarung zwischen Österreich und Großbritannien ist und nichts mit der EU zu tun hat.

Lohnzettelübermittlungspflicht für Ausländische Arbeitgeber

Mit 1.1.2020 wurde eine Lohnsteuerabzugsverpflichtung für ausländische Arbeitgeber ohne Betriebsstätte in Österreich eingeführt. Diese Verpflichtung wurde nun rückwirkend aufgehoben, weil anscheinend viele ausländische Arbietgeber keine Lohnabrechnung in Österreich eingerichtet haben – und vor allem auch deswegen, weil aufgrund der COVID-Maßnahmen viele Österreicher im Home Office arbeiteten und für diese Tage die Lohnsteuerpflicht in Österreich besteht. Anstatt dessen kommt es zu einer Mitteilungspflicht des ausländischen Arbeitgebers an das österreichische Finanzamt, wenn der Mitarbeiter in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig ist und hier für mehr als 6 Monate seinen Tätigkeitsmittelpunkt hat. Die Meldung sollte am besten mit dem Formular L17 erfolgen (hier sind alle melderelevanten Informationen erfasst – auch jene, die zu etwaigen Steuerermäßigungen in Österreich führen). Die Übermittlung muss bis zum 31.1. des Folgejahres erfolgen, bei elektronischer Übermittlung bis zum 28.2. des Folgejahres. Nur für 2020 wurde eine Frist bis zum 31.3.2021 in das Gesetz aufgenommen.

Zu beachten ist für die ausländischen Arbeitgeber allerdings, dass für die in österreich sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiter der Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (kurz DB) trotzdem abzuführen ist.

LST-Abzug für ausländische Arbeitgeber ab 2020

Wenn ein ausländisches Unternehmen in Österreich Mitarbeiter beschäftigte, selbst jedoch keine Lohnsteuer-Betriebssätte in Österreich hatte, war es bisher möglich, dass das ausländische Unternehmen sich freiwillig für den Lohnsteuerabzug in Österreich registrierte. Ansonsten musste der Mitarbeiter selbst die Steuer im Rahmen einer Einkommensteuererklärung abführen.

Ab 2020 ist es nun verpflichtend, dass ausländische Arbeitgeber, die keine Lohnsteuer-Betriebsstätte in Österreich haben und in Österreich wohnhafte Arbeitnehmer (unbeschränkte Steuerpflichtige) beschäftigen, die Lohnsteuer monatlich einbehalten und abführen. Zentral zuständig dafür ist das Finanzamt Graz-Stadt. Vertriebsmitarbeiter, Arbeitnehmer mit Home-Office und ähnliche sind also jetzt verpflichtend in Österreich in einer Lohnabrechnung zu führen.

Bei der Beschäftigung von Ausländern ohne Wohnsitz in Österreich kann die Lohnsteuer nach wie vor freiwillig abgeführt werden. Sollte der ausländische Arbeitgeber jedoch eine Lohnsteuer-Betriebsstätte in Österreich unterhalten, dann besteht auch für die Ausländer Lohnsteuerabzugsverpflichtung. Eine Lohnsteuer-Betriebsstätte ist jede feste Geschäftseinrichtung, die länger als 1 Monat in Österreich unterhalten wird. Bei Baustellen liegt eine LSt-Betriebsstätte vor, wenn die Baustelle länger als 6 Monate dauert.

 

Die gesetzliche Regelung war so geschrieben, dass die LST-Einbehaltsverpflichtung auch für NICHT in Österreich tätige Arbeitnehmer gilt, wenn diese in Österreich steuerpflichtig sind (z.B. österr. Grenzgänger bei einer deutschen Firma  oder österr. Monteur mit ausländischem Arbeitgeber und keiner Steuerpflicht im Ausland). Per Erlass hat das BMF nun die Einschränkung auf in Österreich tätige unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer vorgenommen und eine Gesetzesänderung angekündigt.

FABO+ bei Progressionsvorbehalt

Es wurde Ende Oktober 2019 im § 33 Abs 11 ESTG klargestellt, wie der Familienbonus plus bei der Progressionsberechnung berücksichtigt wird. Es gilt folgende Regelung:

  • Im ersten Schritt wird das inländische (steuerpflichtige) Einkommen ermittelt.
  • Dann wird das steuerfreie Auslandseinkommen dazugezählt und es wird die fiktive Steuer für das Gesamteinkommen ermittelt. Dabei werden keine Absetzbeträge berücksichtigt. Die so ermittelte Steuer wird durch das Gesamteinkommen dividiert und man erhält den Durschnittssteuersatz.
  • In der Folge wird das Inlandseinkommen mit dem Durchschittssteuersatz multipliziert und von diesem Steuerbetrag werden nun die vollen Absetzbeträge abgezogen.

Dies bedeutet, dass der FABO+ bei Mitarbeitern, die in einm Jahr sowohl steuerpflichtige Inlandsbezüge als auch steuerfreie Auslandsbezüge erhalten, in voller Höhe bei der Inlandssteuer abzogegen wird. Dies muss der Mitarbeiter jedoch bei der Steuererklärung beantragen, da bei der monatlichen Lohnabrechnung der FABO+ natürlich nur anteilig für die steuerpflichtigen Monate berücksichtigt werden kann. 

 

Hinweis bei Auslandseinsatz mit fiktiver österreichischer Steuer (Hypotax, Tax Protection …)

Wurde der FABO+ bei der (monatlichen) Berechnung eines fiktiven Steuerabzuges berücksichtigt, dann kann der Mitarbeiter bei nicht ganzjährigem Auslandsaufenthalt hier doppelt gewinnen, da weniger fiktive Steuer abgezogen wird und er trotzdem den  vollen FABO+ bei der Steuererklärung geltend machen kann. Dies geht natürlich nur dann, wenn ein Mitarbeiter nicht das ganze Jahr im Ausland steuerpflichtig ist.

neus DBA Japan ab 1.1.2019

Das neue DBA zwischen Österreich und Japan ist am 27.10.2018 in Kraft getreten und gilt löst somit ab 1.1.2019 das alte DBA aus dem Jahre 1961 ab. Bei der Arbeitnehmerentsendung treten somit ab 2019 ein paar Änderungen ein.

 

So gilt die 183-Tage-Frist nicht wie bisher im Bezug auf das Kalenderjahr, sondern auf einen 12-Monatszeitraum. Und die Doppelbesteuerung wird nicht mehr im Wege der Anrechnungsmethode vermieden, es kommt auch hier die von Österreich üblicherweise angewandte Befreiungsmethode zur Anwendung. Japan bleibt hingegen bei der Anrechnungsmethode.

 

Gänzlich neu ist die Regelung, wonach die Bestimmung für Aufsichtsräte auch für „ähnliche Organe mit leitender Tätigkeit“ (managing functions) gilt. Dies wird wohl auch für Geschäftsführer gelten, die dann – unabhängig vom tatsächlichen Arbeitsort – immer im Ansässigkeitsstaat der Gesellschaft steuerpfilchtig sind, vergleichbar mit der Regelung für (Fern)geschäftsführer im DBA Deutschland. Dazu wird es wohl aber noch genauerer Auslegungen bedürfen.

neues DBA mit Großbritannien ab 6.4.2019

Österreich und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland haben am 23.10.2018 ein neues DBA unterzeichnet. Dieses Abkommen ersetzt ab Inkrafttreten jenes aus dem Jahr 1969. Das neue DBA hat zwei verschiedene Inkrafttretenszeitpunkte. Für Briten mit Tätigkeiten in Österreich gilt das Abkommen ab dem 1.1.2020. Für Österreicher in UK ist die Anwendbarkeit des neuen DBAs mit Beginn des neuen Steuerjahres mit 6.4.2019 (bzw.1.4.2019 für die KöSt) vorgesehen.

Für den Bereich der Arbeitnehmerentsendung ändert sich eigentlich nur, dass die 183 Tage-Frist jetzt nicht mehr im Steuerjahr (6.4. – 5.4.) gilt, sondern sich auf einen Zeitraum von 12 Monaten bezieht. Die Anrechnungsmethode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ist weiterhin vorgesehen.

Überlassung nach Österreich – neuer Web-Antrag

Am 29.1.2019 hat das BMF die neuen Modalitäten für einen Befreiungsbescheid zur Vermeidung der Abzugssteuer bei der Überlassung von Arbeitskräften vom Ausland nach Österreich bzw. die Rückerstattung einbehaltener Abzugssteuer in einem Erlass zusammengefasst. Ab sofort sind die Anträge nur mehr Online möglich. Es ist für einen Befreiungsantrag das Formular ZS-RD-BEFBESCH, für die Rückzahlung das Formular ZS-RD-AKÜ zu verwenden. Der Rückzahlungsantrag kann jetzt auch nur mehr nach Ablauf des Kalenderjahres gestellt werden, was zu einem massiven Liquiditätsnachteil führen wird.

Der Onlineantrag ist auszufüllen und abzusenden. Die Übermittlungsbestätigung ist sodann auszudrucken und darauf die Ansässigkeitsbescheinigung des ausländischen Finanzamtes einzuholen. Diese ist dann im Original mit eventuellen weiteren Unterlagen nachzureichen.

Ein Tip zum Schluss: Speichern sie die Anträge auf ihrem PC ab (Zwischenspeichern), dann kann dieser auch für zukünftige Anträge verwendet werden und es sind nur mehr die geänderten Daten abzuändern.

neus DBA Japan ab 2019

Österreich und Japan haben am 30.1.2017 ein neues DBA abgeschlossen. Das neue DBA wird voraussichtlich am 1.1.2019 anwendbar sein und bringt bei der Arbeitnehmerentsendung ein paar Änderungen mit sich.

 

So gilt die 183-Tage-Frist nicht wie bisher im Bezug auf das Kalenderjahr, sondern auf einen 12-Monatszeitraum. Und die Doppelbesteuerung wird nicht mehr im Wege der Anrechnungsmethode vermieden, es kommt auch hier die von Österreich üblicherweise angewandte Befreiungsmethode zur Anwendung. Japan bleibt hingegen bei der Anrechnungsmethode.

 

Gänzlich neu ist die Regelung, wonach die Bestimmung für Aufsichtsräte auch für „ähnliche Organe mit leitender Tätigkeit“ (managing functions) gilt. Dies wird wohl auch für Geschäftsführer gelten, die dann – unabhängig vom tatsächlichen Arbeitsort – immer im Ansässigkeitsstaat der Gesellschaft steuerpfilchtig sind, vergleichbar mit der Regelung für (Fern)geschäftsführer im DBA Deutschland.

DBA mit Kosovo ab 2019

Österreich hat mit dem Kosovo am 8. Juni 2018 ein DBA unterzeichnet, welches bereits ab dem 1.1.2019 anwendbar ist.

Für Baustellen gibt es eine Betriebsstättenfrist von 12 Monaten und es wurde auch eine Dienstleistungsbetriebsstätte in das Abkommen aufgenommen. In Österreich ansässige Arbeitnehmer sind dann im Kosovo steuerpflichtig, wenn

  • sie sich dort entweder über 183 Tage innerhalb von 12 Monaten aufhalten, oder
  • die Bezüge von einem oder für einen kosovarischen Arbeitgeber gezahlt werden, oder
  • wenn die Bezüge von einer kosovarischen Betriebsstätte getragen werden.

Zu beachten ist, dass die Doppelbesteuerung hier durch die Anrechnungsmethode vermieden wird. Nur Betriebsstättengewinne befreit Österreich. Der Kosovo wendet generell die Anrechnungsmethode an.