DBA mit Montenegro ab 2016
Das am 12.6.2014 unterzeichnete DBA zwischen Österreich und Montenegro ist ab 1.1.2016 anwendbar. Das Abkommen folgt weitestgehend dem OECD-Musterabkommen.
Das am 12.6.2014 unterzeichnete DBA zwischen Österreich und Montenegro ist ab 1.1.2016 anwendbar. Das Abkommen folgt weitestgehend dem OECD-Musterabkommen.
Das Sozialministerium hat kürzlich zur SV-Pflicht von in Österreich wohnhaften und auch in Österreich angestellten Dienstnehmern, welche eine Geschäftsführungsfunktion bei einer ausländischen EU-Gesellschaft bekleiden, Stellung genommen.
Arbeiter, die dier BUAK unterliegen, erhalten für die Zeit ihres Urlaubes das Entgelt von der BUAK ausbezahlt (Direktzahlung). Bei größeren Firmen zahlt jedoch meist die Firma selbst das Urlaubsentgelt aus und erhält dies in derselben Höhe von der BUAK refundiert. Da im Verhältnis zu Deutschland bei Direktzahlungen im Wege einer Verständigung festgehalten wurde, dass hier die Steuerpflicht in dem Staat besteht, wo auch die Kasse ihren Sitz hat, sind die BUAK-Direktzahlungen immer in Österreich steuerpflichtig. Das BMF hat nun mit EAS 3227 bestätigt, dass dies natürlich auch dann gilt, wenn die Auszahlung des Urlaubsentgeltes von der Firma selbst durchgeführt wird und diese den Betrag 1:1 von der BUAK refundiert bekommt.
Mit der Steuererklärung 2014 ist es nun endlich möglich, bei Einsätzen für den österreichischen Arbeitgeber in einem DBA-Staat mit Anrechnungsmethode die im Ausland bezahlte Steuer in der Steuererklärung einzutragen.
Im Ergebnis des Protokolls zum Salzburger Steuerdialog 2013 wurde bei den internationalen Steuerfragen zur Anrechnung ausländischer Steuern bei DBAs mit Anrechnungsmethode festgehalten, dass dabei auch die (mit dem Pauschalsteuersatz von 6 %) besteuerten Sonderzahlungen zu berücksichtigen sind.
Seit 1.1.2014 ist für Krankenbehandlungen bei Urlaubsaufenthalten in Serbien nicht mehr der bisherige „Urlaubskrankenschein“ (Formular A/SRB 3) notwendig.
Ab 2014 gibt es eine neue Lohnzettelart für Einsätze in DBA-Staaten mit Anrechnungsmethode. Tritt Steuerpflicht im anderen Staat ein, wird die im Ausland bezahlte Steuer in Österreich angerechnet. Bisher war es bei der Steuererklärung dem Finanzamt nicht möglich, die Einkünfte, die auf die Tätigkeit in diesem Land entfielen, zu ermitteln.
Wenn eine Person in zwei Staaten die Voraussetzung für die Steuerpflicht erfüllt (zB Wohnsitz in Ö und Betriebsstätte oder über 183 Tage Aufenthalt in D), dann sind die Bezüge entsprechend der Tätigkeit aufzuteilen. Die Aufteilung hat nach Arbeitstagen (und nicht nach kalendertagen zu erfolgen). Damit werden auch die Nichtleistungszeiten (Urlaub, Wochenenden …) mitaliquotiert.
Die Anrechnung der ausländischen Steuer bei DBAs mit Anrechnungsmethode ist grundsätzlich klar. Fraglich war jedoch, wie die Anrechnung vorzunehmen ist, wenn die Tätigkeit eine begünstigte Auslandstätigkeit gem. § 3 Abs. 1 Z 10 EStG (Übergangsregelung bzw. Dauerregelung) ist.
Am 4.2.2013 wurde das SV-Abkommen mit Indien unterzeichnet. Damit kann bei Entsendungen von voraussichtlich 60 Monaten eine Doppelversicherung vermieden werden.