Lohnabrechnung nach Arbeitstagen

Es gibt bis dato keine Regelungen, wie bei der Umrechnung von Arbeitstagen in Kalendertage in der monatlichen Lohnabrechnung vorzugehen ist. Klargestellt wurde ja schon seit längerem, dass die Aufteilung der Bezüge bei tageweiser Tätigkeit in Österreich nach Arbeitstagen und nicht nach Kalendertagen zu erfolgen hat. Wenn beispielsweise ein Mitarbeiter für 4 Arbeitstage in Österreich arbeitet, die restlichen Arbeitstage im Ausland, dann sind nicht 4/30 des Monatsbezuges (= 4 Kalendertage) in Österreich zu versteuern, sondern es ist nach Arbeitstagen aufzuteilen, da auch die arbeitsfreien Tage entsprechend aufzuteilen sind.

Die Frage, die bisher sehr unterschiedlich beantwortet wurde, ist, wieviele Steuertage hier in der Lohnverrechnung anzusetzen sind. Ist hier nach den tatsächlichen Anwesenheitstagen zu rechnen oder anders? 

Das BMF hat diese Frage nun im Lohnsteuerrichtlinien-Wartungserlass 2017 beantwortet. Es sind die Anwesenheitstage mit dem Faktor 1,64 auf Steuertage umzurechnen ist. Der Faktor 1,64 errechnet sich, wennman 360 Steuertage im Jahr durch 220 Arbeitstage (Durchschnitt pro Jahr) dividiert.

Wenn nun ein Mitarbeiter 4 Arbeitstage in einem Monat in Österreich arbeitet, dann kann sowohl die Aufteilung des Bezuges als auch die Ermittlung der Steuertage durch Umrechnung der 4 Arbeitstage mit dem Faktor 1,64 auf Kalendertage = 6,56, gerundet 7 Tage, erfolgen. Zu beachten ist, dass die Aufteilung auch bei den Sonderzahlungen zu erfolgen hat. Etwaige direkt Österreich oder dem Ausland zuzuordnende Bezugsteile sind bei der Aufteilung nicht zu berücksichtigen, sondern direkt zuzuordnen. Am Jahresende soll lt. den LSTR eine Kontrollrechnung erfolgen, ob die Steuertage (wohl durch die Rundungen bedingt) auch tatsächlich stimmen, wobei in der Praxis hier wohl kaum mit größeren Abweichungen zu rechnen ist.

 

Beispiel:

Ein in Österreich angestellter Vertriebsmitarbeiter arbeitet grundsätzlich in Deutschland und ist auch dort steuerpflichtig. Im Mai arbeitet er an 4 Tagen in Österreich. Sein Bruttoverdienst beträgt 3.000 €. Darüber hinaus erhält er für in Deutschland geleistete Überstunden 300 €, für in Österreich geleistete Überstunden 100 €. Sein Gesamtbezug beträgt daher 3.400 €.

Die Überstunden sind direkt zuordenbar, d.h. die 100 € sind in Österreich zu versteuern, die 300 € in Deutschland. Vom Bruttobezug sind nun – wie oben berechnet – 7 Kalendertage in Österreich zu versteuern. D.h. 3.000 € / 30 x 7 = 700 €. Die nun insgesamt 800 € sind mit 7 Steuertagen in Österreich in der Lohnverrechnung abzurechnen.

Sollte ein Mitarbeiter von vorne herein eine fixe Aufteilung der Arbeitszeit auf Österreich und das Ausland haben (zB 80 % Ausland, 20 % Österreich), dann kann die Aufteilung natürlich gleich fix mit diesem Prozentsatz vorgenommen werden und es sind dann in Österreich 20 % von 30 Steuertagen = 6 Steuertage bei der Lohnabrechnung zu erfassen.

Überlassung von Trainees von/nach Deutschland

Im Verhälntis zu Deutschland wird bei der Arbeitskräfteüberlassung ja zwischen gewerblicher Arbeitskräfteüberlassung (183 Tage-Frist anwendbar) und konzerninterner Überlassung (Steuerpflicht ab 1. Tag wegen wirtschaftlichem Arbeitgeber) unterschieden. Das BMF hatte in EAS 3376 kürzlich zu einem Fall der Überlassung von Trainees Stellung genommen. Die Trainees wurden in Deutschland von einem Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen inerhalb des Konzerns an eine andere Gesellschaft überlassen, welche diese Mitarbeiter im Rahmen eines Traineeprogrammes nach Österreich entsandt hat. Es stellt sich hier also die Frage, ob die 183 Tage-Frist anwendbar ist (weil der Arbeitgeber ja ein Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen ist) oder eben nicht, weil die Entsendung nach Österreich von einem Konzernunternehmen erfolgt, welches keine gewerbliche AKÜ ausübt.

Das BMF kommt hier zu folgenden Schlüssen:

  • Wurde das deutsche Konzernunternehmen, welches die Trainees nach Österreich entsendet, lediglich formell zwischengeschaltet und handelt es sich also um eine Entsendung des formellen Arbeitgebers (AKÜ-Unternehmen) nach Österreich, ist die 183-Tage-Frist anzuwenden.
  • Im umgekehrten Fall (Trainees arbeiten eigentlich für das dt. Konzernunternehmen, welches die Entsendung nach Österreich veranlasst, werden jedoch bei einem konzernzugehörigen AKÜ-Unternehmen angestellt) – wovon eher auszugehen sein wird – liegt hingegen eine konzerninterne Überlassung vor, für welche Steuerpflicht ab dem 1. Tag in Österreich besteht.
  • Werden für die Trainees jedoch keine Kosten nach Österreich verrechnet (weil das Interesse an der Ausbildung beim deutschen Konzernunternehmen liegt und auch ein unabhängiges drittes Unternehmen für eine derartige Ausbildung keine Kosten tragen würde – im Gegenteil ev. sogar Kosten verrechnen würde), dann kann das österreichische Unternehmen aber auch nicht wirtschaftlicher Arbeitgeber sein und somit ist die 183-Tage-Frist anwendbar

Gewerbliche Überlassung im Konzern nach Deutschland

Das DBA Deutschland beinhaltet in Artikel 15 Abs 3 eine Sonderregelung für die Arbeitskräfteüberlassung. Es wurde geregelt, dass für die Arbeitskräfteüberlassung immer die 183 Tage-Frist anwendbar ist. Nach deutscher Ansicht, welcher sich nach Anerkennung des wirtschaftlichen Arbeitgeberbegriffes auch Österreich angeschlossen hat, gilt die 183 Tage-Frist aber nicht bei konzerninterner Überlassung. Welche Regelung findet nun aber bei konzerninterner Überlassung Anwendung, wenn das überlassende Unternehmen auch das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung angemeldet hat und dieses auch ausübt?

Das östereichische BMF hat auf Anfrage dazu mitgeteilt, dass im Fall der konzerninternen Überlassung von Österreich nach Deutschland – unabhängig davon, ob das Gewerbe auch in Deutschland angemeldet ist oder nicht – die 183 Tage-Frist anwendbar ist. Diese Rechtsansicht wurde im übrigen mittlerweile auch schon von zwei deutschen Finanzämtern geteilt.

Der Werkvertrag lebt – neue Rechtsprechung

Der VwGH hat in seinem Urteil vom 22.8.2017 seine bisherige Rechtsprechung hinsichtlich der Umqualifikation eines Werkvertrages in Arbeitskräfteüberlassung geändert. War es bisher ausreichend, wenn nur ein einziger Tatbestand des § 4 Abs. 2 AÜG erfüllt war, dass ein Werkvertrag in AÜ umqualifiziert wurde (und somit „fast jeder“ Werkvertrag dem Risiko der Umqualifikation ausgesetzt war), so ist die Frage, ob ein Werkvertrag auch als solcher hält oder nicht, auch die Rechtsprechung des EuGH zu berücksichtigen.

Danach sind folgende Punkte zu prüfen:

  • wurde ein gewährleistungstauglicher“ Erfolg vereinbart
  • wer bestimmt die Zahl der für die Herstellung des Werkes jeweils konkret eingesetzten Arbeitnehmer 
  • von wem erhalten die Arbeitnehmer die genauen und individuellen Weisungen für die Ausführung ihrer Tätigkeiten (allgemeine Anweisungen und Überprüfung der erbrachten Leistung durch den Auftraggeber sind nicht schädlich)

Im konkreten Fall hatte der Auftraggeber die Werkzeuge und Materialien kostenlos beigestellt. Dieser Punkt war in der Vergangenheit allein schon ausreichend für eine Umqualifikation, nach neuester Rechtsprechung ist dieser Punkt nicht mehr wirklich von Relevanz. Ebenso ist die Herstellung von denselben Produkten bzw. die Erbringung von denselben Dienstleistungen wie der Auftraggeber nicht mehr schädlich. Es kann also ein Montageunternehmen wieder einen Montagesubauftrag vergeben, ohne allein schon aus diesem Grund eine Umqualifikation fürchten zu müssen.

Neues SV-Abkommen mit Australien

Mit Wirkung vom 1.3.2017 ist ein neues SV-Abkommen mit Australien anwendbar. Bei Entsendungen hat sich jedoch nicht wirklich etwas geändert. Weiterhin unterliegen Dienstnehmer österreichischer Unternehmen der SV-Pflicht in Österreich, wenn die Entsendung nicht länger als 5 Jahre dauert. Damit kann der Beitrag zum australischen Superannuation Fund vermieden werden.

Neu ist, dass bei Konzernentsendung die Weiterversicherung im Heimatland auch dann besteht, wenn man vorübergehend zum australischen Konzernunternehmen ein lokales Dienstverhälntis abschließt. Bisher war dazu ein Ausnahmeantrag notwendig, dieser ist jetzt offenbar nicht mehr notwendig.

ausländische laufende Bezüge erhöhen Jahressechstel

Der VwGH hat in seinem Urteil vom 22.2.2017, Ra 2016/13/0010 eigentlich erwartungsgemäß festgestellt, dass auch ausländische laufende Bezüge desselben Arbeitgebers, welche in Österreich nicht steuerpflichtig sind, für die Berechnung des Jahressechstels im Zuge der Besteuerung von nachträglichen Sonderzahlungen für eine in Österreich ausgeübte Tätigkeit zu berücksichtigen sind. Erhält also ein Mitarbeiter nach Wegzug aus Österreich von seinem Arbeitgeber eine Sonderzahlung für die in Österreich versteuerte Tätigkeit (nachträgliche Prämie, Stock Options etc.), dann sind die laufenden Bezüge im Ausland im Jahr des Zuflusses (nicht jene im Jahr der Tätigkeit) heranzuziehen und es ist mit diesen Bezügen das Jahressechstel zu ermitteln.

 

Erhält beispielsweise ein Mitarbeiter im Ausland gleichbleibend 5.000 € brutto pro Monat, dann beträgt das Jahressechstel 10.000 €. Etwaige im Ausland erhaltene Sonderzahlungen, welche vor dem Zufluss der in Österreich zu besteuernden Sonderzahlung ausgezahlt wurden, verbrauchen natürlich das Jahressechstel. Wenn aber keine Sonderzahlungen im Ausland bezahlt wurden, dann können Sonderzahlungen bis zu 10.000 € mit dem begünstigten Steuersatz von 6 % (unter Berücksichtigung des Freibetrages von 620 €) in Österreich besteuert werden. 

 

Dasselbe gilt folglich auch für in Österreich steuerpflichtige Sonderzahlungen, wenn der Mitarbeiter noch in Österreich tätig ist, jedoch nicht der gesamte Bezug in Österreich zu versteuern ist (z.B. nur tage- oder wochenweise  bzw. nicht ganzjährige Tätigkeit in Österreich für denselben Arbeitgeber). Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein Mitarbeiter von Juni bis August in Österreich tätig und steuerpflichtig ist und er im August eine Prämie für seine Österreich-Tätigkeit erhält. Auch hier ist das Jahressechstel nicht anhand der Bezüge von Juni bis August, sondern von Jänner bis August zu berechnen.

 

Wie dies in den Lohnabrechnungsprogrammen umgesetzt wird bzw. werden kann, ist abzuwarten.  

SV-Abkommen mit Albanien unterzeichnet

Österreich und Albanien haben im Jänner 2017 ein SV-Abkommen unterzeichnet. Derzeit läuft das parlamentarische Verfahren, mit einem Inkrafttreten ist wohl erst Ende 2017 zu rechnen.

Im Bezug auf Entsendungen ist eine Weiterversicherung im Entsendestaat für 24 Monate vorgesehen. Mittels eines Ausnahmeantrages kann diese Frist voraussichtlich auch verlängert werden. Damit entfällt die doppelte Beitragspflicht in Zukunft. Auch auf Krankenleistungen wird das Abkommen anwendbar sein, d.h. es wird einen sogenannten Urlaubskrankenschein für Albanien geben.

Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz ab 2017

Mit 1.1.2017 werden die bisher in den verschiedenen Gesetzen geregelten Bestimmungen zum Lohn- und Sozialdumping in ein neues Gesetz gefasst, dem songenannten LSD-BG. Dieses Gesetz hat 72 Paragraphen und bringt auch ein paar Neuerungen, speziell im Hinblick auf die Beschäftigung von Ausländern in Österreich. Der Großteil des Gesetzes widmet sich der Rechtsdurchsetzung im Ausland, da ausländische Firmen bisher zwar bestraft wurden, die Eintreibung der Strafen jedoch sehr schwer war.

Die Wesentlichen Neuerungen sind:

  • Hochverdiener“ im Konzern mit einem Einkomen über dem 1,25 fachen der monatlichen SV-Höchstbeitragsgrundlage (2017 sind das 6.225 €) gelten nicht als Entsendungen, ebenso wie Gastvortragende an UNIs und FHs für kurze Dauer im Rahmen von Aus-/Weiterbildung oder Forschung. In diesen Fällen ist weder eine ZKO-Meldung zu machen, noch sind die Lohnunterlagen bereitzuhalten (jedoch die Lohnhöhe für Hochverdiener muss nachgewiesen werden).
  • Einführung eines „Konzernprivilegs“ für Einsätze von bis zu 2 Monaten / Kalenderjahr, wenn der Betriebszweck der ausländischen Firma nicht die Arbeitskräfteüberlassung ist und Fachrkäfte mit besonderen Spezialkenntnissen zur Abhaltung von Ausbildungen, F&E, Erfahrungsaustausch oder Mitarbeit in länderübergreifenden Funktionen in Österreich tätig sind. Auch hier gilt das LSD-BG nicht.
  • Bei Überlassung nach Österreich besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach österr. Recht, auch die österr. Kündigungsfristen sind einzuhalten und der KV für AÜ ist anwendbar.
  • Einführung einer Auftraggeberhaftung im Baubereich – wenn der Auftraggeber von „Umgehungen“ wusste oder offensichtliche Hinweise dafür hatte.
  • Eine Erleichterung: Die ZKO-Meldung ist vor dem Beschäftigungsbeginn zu machen, die Frist von einer Woche ist weggefallen.
  • Lohnunterlagen, ZKO-Meldungen, A1-Formulare sind in eleketronischer Form bereitzuhalten
  • Der Dienstvertrag muss nicht in deutscher Sprache bereitgezahlten werden, auch englisch ist hier möglich, bei den sonstigen Lohnunterlagen gilt dies aber nicht
  • Der Ort der Lohnunterlagen ist ab 2017 in der ZKO-Meldung anzugeben, muss nicht mehr die Baustelle sein, kann auch bei einer zu nennenden Ansprechperson, einem Konzernunternehmen, einer Zweigstelle oder einem Steuerberater sein. Bei Überlassung muss diese jedoch weiterhin der Beschäftiger bereithalten.

 

KommSt-Pflicht bei AÜ ins Ausland ab 2017

Der VwGH hat ja Ende 2015 entschieden, dass bei einer Überlassung der Einsatzort beim Beschäftiger eine (mittelbare) Betriebsstätte für den Überlasser darstellt. Da bei Zuordnung von Personal zu einer ausländischen Betriebsstätte ab 1. Tag keine KommSt-Pflicht mehr besteht (dies wurde übrigens auch von der Finanzverwaltung im Lohnsteuerprotokoll 2016 bestätigt), hat der Gesetzgeber reagiert und regelt nun ab 1.1.2017 die KommSt-Pflicht bei Arbeitskräfteüberlassung neu. In Wahrheit ist es keine Neuregelung, sondern es wird die bis zum VwGH-Erkenntnis herrschende Auslegung nun gesetzlich verankert.

Es wird festgeschrieben, dass bei einer Überlassung ab dem 1.1.2017 der Überlasser erst ab dem 7. Monat eine Betriebsstätte in den Räumen des Beschäftigers begründet. Das bedeutet nach den Erläuterungen zum Gesetzesentwurf, dass die ersten 6 Monate bei einer Überlassung ins Ausland immer KommSt-Pflicht besteht, erhebungsberechtigt ist die Überassergemeinde. Ab dem 7. Monat ist die KommSt an die Beschäftigergemeinde zu entrichten. Bei einem ausländischen Beschäftiger entfällt damit die KommSt ab dem 7. Monat, bei einem inländischen Beschäftiger (mit Einsatz auf dessen ausländischer Betriebsstätte) hingegen nicht.

Ich bin der Meinung, dass bei Vorliegen einer Betriebsstätte (hier bei länger als 6 Monate dauernder Überlassung) rückwirkend ab 1. Tag keine KommSt-Pficht in Österreich besteht und zwar unabhängig davon, ob der Beschäftiger ein österreichisches oder ausländisches Unternehmen ist. Denn wenn eine ausländische Betriebsstätte vorliegt, fällt keine KommSt an und es erübrigt sich, über die erhebungsberechtigte Gemeinde zu diskutieren.

Die Gesetzeswerdung bleibt abzuwarten, mit Änderungen ist aber nicht mehr zu rechnen.

Zuzugsbegünstigung für Wissenschaft, Kunst und Sport

Es gab im österreichischen Recht schon lange eine steuerliche Begünstigung für den Zuzug von bestimmten ausländischen Personen. Mit 1.1.2016 wurde die Zuzugsbegünstigung neu geregelt und am 20.9.16 wurde vom BMF die dazugehörige Verordnung erlassen. Darin wurden die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme konkretisiert. Kurz zusammengefasst sind die Rahmendbedingungen wie folgt:

 

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme:

  • innerhalb von 6 Monaten ab Zuzug muss ein Antrag auf Anwendung der Zuzugsbegünstigung gestellt werden. Für Zuzug vor dem 15.8.2015 gibt es Übergangsbestimmungen.
  • die letzten 10 Jahre muss der Lebensmittelpunt im Ausland gewesen sein
  • Begünstigt ist der Zuzug von Wissenschaftlern und Forschern, wenn es sich um Forschung und experimentelle Entweicklung handelt, diese maßgeblich im öffentlichten Interesse Österreichs liegt und die hohe wissenschaftliche Qualifikation dokumentiert werden kann. Dies wird bei Professoren an Unis und FHs grundsätzlich angenommen. Die Voraussetzungen sind im Einzelfall zu prüfen.
  • Ein Künstler ist dann begünstigt, wenn die Kunst ebenfalls im öffentlichen Interesse Österreichs ist, was u.a. bei Kammersändern, Kammerschauspielern der Fall ist. Auch hier sind die Voraussetzungen im Einzelfall zu verifizieren.
  • Spitzensportler, welche bei internationalen Wettkämpfen im Sinnes des BSFG 2013 als „Österreicher“ auftreten.

 

Umfang der Begünstigung

  • Beibehaltung des ausländischen Steuerniveaus, wenn dies mindestens 15 % betragen hat; dieser erhöht sich nach Ablauf von 10 Jahren jährlich um 2 %.
  • Jene Einkünfte, die außerhalb von Österreich erzielt werden und nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegen würden (§98 EStG), werden nicht besteuert (zB ausländische Preisgelder bei Sportwettkämpfen im Ausland)
  • Zusätzlich gibt es einen 30 %igen Zuzugsfreibetrag für die ersten 5 Jahre ab Zuzug. Daneben können dann aber keine Werbungskosten und außergewöhnlichen Belastungen im Zusammenhang mit dem Zuzug geltend gemacht werden.