KommSt-Pflicht für deutsche Repräsentanzen in Ö

Der VwGH hat sich in seiner Entscheidung vom 15.9.2016 (2013/15/0219) mit der Frage der KommSt-Pflicht der österreichischen Repräsentanz eines deutschen Unternehmens befasst. Grundsätzlich ist das jetzt gültige DBA-Deutschland aus 2002 nicht auf die KommSt anwendbar. Allerdings gibt es im Protokoll zum DBA einen Passus, wonach das alte DBA-Deutschland aus 1954 weiterhin anwendbar ist, solange Österreich auch anderen EU-Staaten eine KommSt-Befreiung nach den DBAs mit diesen Staaten gewährt. Somit ist also das alte DBA-Deutschland weiterhin anwendbar. Nachdem aber im alten DBA keine Ausnahme vom Betriebsstättenbegriff für Repräsentanzbüros beinhaltet ist (nur für Warenlager), besteht KommSt-Pflicht in Österreich, obwohl nach dem (neuen) DBA keine ertragsteuerliche Betriebsstätte in Österreich gegeben ist.

neues DBA mit Israel

Österreich und Israel haben im November 2016 ein neues DBA abgeschlossen, welches nach Inkrafttreten das derzeitge Abkommen aus dem Jahr 1970 ersetzen wird. Im Bereich der Arbeitnehmerbesteuerung wird es nur eine einzige wesentliche Änderung geben. Die 183-Tage-Frist bezieht sich im neuen DBA auf einen 12-Monatszeitraum anstatt bisher das Kalenderjahr. Ob das Abkommen schon ab 1.1.2018 anwendbar sein wird, bleibt abzuwarten.

DBA Turkmenistan ab 2017

Im Verhälntis zu Turkmenistan gilt bis Ende 2016 das alte Abkommen mit der UdSSR. Mit 2017 findet das zwischen Österreich und Turkmenistan am 12.5.2015 abgeschlossene DBA Anwendung. Für die Arbeitnehmerentsendung bedeutet dies folgende Änderungen:

  • Es gelten die 183 Tage in einem Zeitraum von 12 Monaten anstatt bisher 183 Tage insgesamt;
  • Werden die Vergütungen von einer turkmenischen Betriebsstätte getragen, besteht Steuerpflicht ab dem 1. Tag in Turkmenistan (bisher war bei Baustellen trotzdem die 183 Tage-Frist anwendbar).
  • Anstelle der Befreiungsmethode in Österreich tritt ab 2016 die Anrechnungsmethode. Die Befreiungsmethode greift nur mehr für Unternehmensgewinne von Betriebsstätten.
  • Die Baustellenfrist wurde von 24 Monate auf 12 Monate verkürzt.

EKVK gilt ab 1.7.16 in Montenegro

Anstatt des „Urlaubskrankenscheines“ ist es seit 1.7.2016 in Montenegro möglich, ärztliche Leistungen mit der Europäischen Krankenversicherungskarte (EKVK – Rückseite der e-card) in Anspruch zu nehmen. Allerdings kann diese nicht beim Arzt vorgelegt werden, sondern es ist zuvor mit der EKVK bei der zuständigen Krankenkasse ein lokaler Behandlungsschein zu beantragen.

SV-Pflicht bei Dienstvertrag für Auslandstätigkeit

Der VwGH hatte bereits vor einigen Jahren entschieden, dass ein „Ausländer“, welcher ausschließlich im Ausland arbeitet, nicht der Sozialversicherungspflicht in Österreich unterliegt. Nun hatte der VwGH den Fall eines Dienstnehmers mit Wohnsitz in Österreich, welcher ausschließlich für Auslandstätigkeiten aufgenommen wird, zu beurteilen. In seinem Erkenntins vom 20.4.2016, Ra 2016/08/0067 führte der VwGH aus, dass es für die SV-Pflicht nur darauf ankommt, dass der Dienstnehmer zu Beginn des Einsatzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat. Auf eine vorhergehende oder nachfolgende Beschäftigung in Österreich kommt es nicht an. Einziges Kritierium hier ist, dass der Auslandseinsatz von vorne herein befristet ist.

Kurz zusammengefasst bestätigt der VwGH, dass ein „Österreicher“ für einen befristeten Auslandseinsatz der SV-Pflicht in Österreich unterliegt. Dies gilt allerdings nur für Einsätze außerhalb der EU bzw. EWR und Schweiz, da für diese Staaten die EU-VO 883/2004 vorrangig gilt.

Wann ist ein Home Office eine Betriebsstätte?

Das BMF hat sich im Rahmen einer EAS-Anfrage (EAS 3392) mit dem Thema befasst, unter welchen Voraussetzungen ein Home Office eine Betriebsstätte nach dem DBA ist und wann nicht. Dabei hat das BMF auch die Änderungen 2017 des Kommentartes zum OECD-Musterabkommen berücksichtigt.

Ein Home Office ist dann als Betriebsstätte zu qualifizieren, wenn entweder

  • für die Arbeit ein Büro notwendig ist, dieses jedoch vom Arbeitgeber nicht zur Verfügung gestellt wird
  • wenn das Home Office sehr häufig benutzt wird und somit keine untergeordnete Bedeutung mehr hat
  • wenn der Arbeitnehmer die Kosten für das Home Office in seiner eigenen Steuererklärung geltend macht (was ja nur dann möglich ist, wenn dieses Büro der Mittelpunkt der Tätigkeit ist)

Meiner Meinung nach sind auch folgende Punkte Indizien für das Vorliegen einer Betriebsstätte, wobei immer eine Gesamtbetrachtung erfolgen muss:

  • die Adresse des Home Offices wird als offizielle Firmenadresse angegeben (z.B auf Visitenkarten und Firmenpapier)
  • der Arbeitgeber zahlt Kosten für das Büro (fiktive Miete zusätzlich zum Bezug)
  • der Festnetz-Telefonanschluss läuft auf den Namen des Arbeitgebers und der Arbeitgeber steht auch im Telefonbuch


Keine Betriebsstätte
ist ein Home Office also dann, wenn

  • dieses nur gelegentlich und mit zahlreichen Unterbrechungen benutzt wird und
  • für die Erledigung der Aufgaben aus dem Dienstvertrag auch nicht unbedingt notwendig ist oder nur unterstützend dient (z.B. Vor- und Nachbereitungsarbeiten) und
  • der Arbeitnehmer keine Bürokosten in seiner Steuererklärung geltend macht. Speziell auf diesen Punkt sollte man die Mitarbeiter hinweisen, will man eine Betriebsstätte vermeiden.

SV bei GF-Entsendung zu ausländischer Gesellschaft

Ein Geschäftsführer einer Gesellschaft muss nicht zwangsläufig auch bei der Gesellschaft, deren GF er ist, angestellt sein. Es kann diese Funktion auch im Wege einer Arbeitskräfteüberlassung ausgeübt werden. Speziell in Konzernen ist dies nicht unüblich. Teilweise wird neben der Funktion als GF einer ausländischen Gesellschaft auch im Inland noch eine Tätigkeit für die Arbeitgebergesellschaft ausgeübt (Mehrfachfunktion). Zu diesem Thema gab es bereits vor einiger Zeit ein Erkenntnis des VwGH, weil es damals um Missbrauchsvermeidung ging.

Jetzt hatte der VwGH jedoch einen Fall zu entscheiden, in welchem es um eine klassische Mehrfachfunktion ohne irgendwelche Umgehungsabsichten ging. Ein Mitarbeiter einer Stadtverwaltung wurde zusätzlich zu seiner Funktion als Amtsleiter noch mit der Geschäftsführung einer stadteigenen GmbH betraut. Das Dienstverhältnis bestand weiterhin nur mit der Stadtverwaltung, welche einen Teil der Bezüge an die GmbH weiterbelastete. Der VwGH urteilte in seinem Erkenntnis vom 7.9.2917, Ro 2014/08/0046, dass ein Geschäftsführer aufgrund des Bestellungsverhältnisses aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht als Dienstnehmer der GmbH, deren GF er ist, zu werten ist. In diesem Fall ist also von zwei SV-pflichtigen Dienstverhältnissen auszugehen, wobei jedes bis zur Höchstbeitragsgrundlage zu versichern ist. Der Arbeitnehmer kann sich zwar die über die einfache HBGL hinausgehenden Beiträge rückzahlen lassen, der Arbeitgeberanteil ist hingegen „verloren“.

Was bedeutet dies für einen Mitarbeiter mit Wohnsitz in Österreich für die Ausübung einer GF-Funktion bei einer Konzernfirma im EWR bzw. Schweiz:

  • Doppelfunktion: Bei gewöhnlicher Tätigkeit in mehreren Staaten sind auch für das „unterstellte ausländische GF-Beschäftigungsverhältnis“ Beiträge im Wohnortstaat Österreich zu entrichten, wenn das Ausmaß der österreichischen Tätigkeit mindestens 25 % beträgt (zB 50 % GF-Tätigkeit in DE, 50 % GF oder Mitarbeiter in Ö und Wohnsitz in Ö).
  • Doppelfunktion: Ist ein Mitarbeiter gewöhnlich in mehreren Staaten tätig, jedoch in Österreich unter 25 %, dann sind – auch für den österr. Teil – die ausländischen Rechtsvorschriften anwendbar (zB. 90 % GF in DE, 10 % Mitarbeiter in Ö, SV nur in DE).
  • nur GF im Ausland: Mitarbeiter, die ausschließlich eine GF-Tätigkeit im EWR-Raum/Schweiz ausüben und dorthin entsandt werden, sind aus SV-rechtlicher Sicht nicht als Entsandte zu qualifizieren, sondern es sind die Bestimmungen anzuwenden, die bei einer direkten Anstellung im Ausland anwendbar sind. Das bedeutet grundsätzlich SV-Pflicht im Ausland, wobei idR ein Ausnahmeantrag auf Weiterverbleib in der österr. SV gestellt werden kann.
  • nur GF im Ausland: Ist ein Mitarbeiter nur GF der ausländischen Gesellschaft, arbeitet er jedoch in dieser Funktion auch teilweise in Österreich (zB. Home-Office, Besprechungen …), dann besteht SV-Pflicht im Ausland, wenn die Tätigkeit in Österreich unter 25 % ausmacht (Ausnahmeantrag möglich). Bei mindestens 25 % Tätigkeit in Österreich bleibt die SV-Pflicht auch in Österreich.

Abschließend ist festzuhalten, dass die Qualifikation grundsätzlich auch vom ausländischen Staat gleich vorzunehmen ist, die SV-Pflicht sich dort jedoch fast immer nach dem Dienstvertrag richtet und die österreichische Sonderbestimmung für GFs nicht bekannt ist. Bei Einsätzen von Österreichern als GF im Ausland wird man sich mit diesem Thema jedoch in Zukunft häufiger beschäftigen müssen, beim Einsatz von Ausländern in Österreich wird es mit Sicherheit andere Rechtsauffassungen geben, d.h. Entsendungen als GF nach Österreich möglich sein.

Expat-Pauschale ab 2016 geändert

Wie bereits berichtet, wurde im Zuge der Steuerreform wurde ab 2016 unter anderem auch die Möglichkeit eines Werbungskostenpauschales für Expatriates eingeführt. Aufgrund von massiven Bedenken der Praktikabilität wurde diese VO noch vor der Anwendbarkeit angepasst (Erhöhung des Maximalbetrages von 5.000 € auf 10.000 € und Nichtanrechnung von Kostenersätzen auf die Pauschale). Im Detail sieht die Regelung nun wie folgt aus:

Expatriates sind Mitarbeiter ausländischer Unternehmen, welche

  • für maximal 5 Jahre in Österreich tätig sind und
  • in den letzten 10 Jahren keinen Wohnsitz in Österreich hatten und 
  • den Wohnsitz im Ausland beibehalten und
  • in Österreich ein befristetes Dienstverhältnis zu einer Konzerngesellschaft abschließen oder im Rahmen einer Lohnsteuerbetriebsstätte tätig sind.

 
Mit der neuen Verordnung können ab 1.1.2016 nun ohne Nachweis 20 % des steuerpflichtigen Einkommens (also ohne Sonderzahlungen und abzüglich Sozialversicherung), maximal jedoch 10.000 € p.a. als Werbungskosten (doppelter Haushalt und Familienheimfahrten) gelten machen. Es kann bereits der Arbeitgeber diesen Betrag in der Lohnverrechnung berücksichtigen. Die entsprechenden Unterlagen über die Anwendbarkeit sind zum Lohnkonto zu nehmen. Die berücksichtigte Expat-Pauschale ist am Jahreslohnzettel unter einer neuen Position zu erfassen (2016 wird es einen neuen Jahreslohnzettel geben). Die Neuregelung hebt die bisherige Expatriate-Regelung auf.
Es wurde auch klargestellt, dass etwaige Kostenersätze Ersätze gem. § 26 Z 4 EStG (Tag-/Nachtgeld für 6 Monate, Kilometergeld) nicht auf das Pauschale angerechnet werden, sondern zusätzlich steuerfrei erstattet werden können. Damit können speziell bei Baustellen Steuervorteile erzielt werden.

Expatriate-Pauschale ab 2016 – ein Rohrkrepierer?

Im Zuge der Steuerreform wurde ab 2016 unter anderem auch die Möglichkeit eines Werbungskostenpauschales für Expatriates eingeführt.

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keine KommSt bei Überlassung ins Ausland

Bisher war es strittig, ob bei Überlassung ins Ausland die KommSt anfällt oder nicht. Nach Ansicht des BMF war immer KommSt-Pflicht in Österreich gegeben, meiner Ansicht nach bestand ab dem 7. Monat keine KommSt-Pflicht, wenn ein ausländischer Beschäftiger vorgelegen ist.

Der VwGH hat in seinem Urteil vom 21.10.2015, 2012/13/0085 festgehalten, dass bei einer Überlassung der Einsatzort (im Ausland) als Kommunalsteuer-Betriebsstätte für den Überlasser selbst gilt und somit – unabhänig von einer Frist – überhaupt keine Kommunalsteuerpflicht in Österreich gegeben ist. Das Urteil erging zu einer Konzernüberlassung. Die Ausführungen müssen aber für alle Fälle der Arbeitskräfteüberlassung gelten, vorausgesetzt natürlich, dass der Einsatzort auch eine Betriebsstätte für den Beschäftiger darstellt. Damit gelten Baustellen unter 6 Monaten nicht als Betriebsstätte – weder für den Überlasser noch für den Beschäftiger.

Wir empfehlen, für 2015 dies noch im Wege der Aufrollung bzw. Kommunalsteuererklärung zu korrigieren. Für die Vorjahre (bis 5 Jahre) kann entweder auf eine Prüfung gewartet werden oder eine Berichtigung gem. § 11 Abs 3 KommStG veranlasst werden.