Im Verhälntis zu Deutschland wird bei der Arbeitskräfteüberlassung ja zwischen gewerblicher Arbeitskräfteüberlassung (183 Tage-Frist anwendbar) und konzerninterner Überlassung (Steuerpflicht ab 1. Tag wegen wirtschaftlichem Arbeitgeber) unterschieden. Das BMF hatte in EAS 3376 kürzlich zu einem Fall der Überlassung von Trainees Stellung genommen. Die Trainees wurden in Deutschland von einem Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen inerhalb des Konzerns an eine andere Gesellschaft überlassen, welche diese Mitarbeiter im Rahmen eines Traineeprogrammes nach Österreich entsandt hat. Es stellt sich hier also die Frage, ob die 183 Tage-Frist anwendbar ist (weil der Arbeitgeber ja ein Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen ist) oder eben nicht, weil die Entsendung nach Österreich von einem Konzernunternehmen erfolgt, welches keine gewerbliche AKÜ ausübt.
Das BMF kommt hier zu folgenden Schlüssen:
- Wurde das deutsche Konzernunternehmen, welches die Trainees nach Österreich entsendet, lediglich formell zwischengeschaltet und handelt es sich also um eine Entsendung des formellen Arbeitgebers (AKÜ-Unternehmen) nach Österreich, ist die 183-Tage-Frist anzuwenden.
- Im umgekehrten Fall (Trainees arbeiten eigentlich für das dt. Konzernunternehmen, welches die Entsendung nach Österreich veranlasst, werden jedoch bei einem konzernzugehörigen AKÜ-Unternehmen angestellt) – wovon eher auszugehen sein wird – liegt hingegen eine konzerninterne Überlassung vor, für welche Steuerpflicht ab dem 1. Tag in Österreich besteht.
- Werden für die Trainees jedoch keine Kosten nach Österreich verrechnet (weil das Interesse an der Ausbildung beim deutschen Konzernunternehmen liegt und auch ein unabhängiges drittes Unternehmen für eine derartige Ausbildung keine Kosten tragen würde – im Gegenteil ev. sogar Kosten verrechnen würde), dann kann das österreichische Unternehmen aber auch nicht wirtschaftlicher Arbeitgeber sein und somit ist die 183-Tage-Frist anwendbar.