Ende Mai wurde die Neuregelung der begünstigten Auslandstätigkeit gegenüber dem Erstentwurf noch etwas abgeändert. Von den Grundsätzen wurde jedoch nicht abgegangen.
Die Änderungen im Einzelnen:
Ausmaß der Befreiung:
- Es sind 60 % der laufenden Bezüge anstatt 50 % steuerfrei. Da weiterhin kein Progressionsvorbehalt vorgesehen ist, führt dies dazu, dass im Jahr 2012 die Steuerbelastung in der Regel geringer sein wird als 2011 (2011: 66 % frei, aber mit Progressionsvorbehalt).
- Der maximale steuerfreie Betrag wurde von 75 % auf 100 % der monatliche Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung angehoben (im Jahr 2011: max. 4.200 €)
- In den Erläuterungen wurde klargestellt, dass die steuerfreien Reisekosten nach § 26 bzw § 3 Abs 1 Z 16b EStG nicht zur Bemessungsgrundlage für die 60 % heranzuziehen sind, sondern – wie bisher – gänzlich steuerfrei bezahlt werden können.
- Nach wie vor ist nicht vorgesehen, dass die steuerfreien 60 % bei der Veranlagung in irgendeiner Weise berücksichtigt werden. Sofern dies nicht geändert wird, ist die Empfehlung in der Zukunft: Veranlagung machen, da mangels Progressionsvorbehalt noch einmal ein Guthaben zu erwarten ist.
Mindestentfernung:
- Die Mindestentfernung von 600 km wude auf 400 km herabgesetzt.
- In den Erläuterungen wurde festgehalten, dass bei Auslandstätigkeiten, die teilweise innerhalb und teilweise außerhalb der 400 km-Grenze erfolgen, die Steuerbegünstigung nur dann zusteht, wenn die Monatsfrist bei der Tätigkeit über 400 km Entfernung erfüllt ist. Auslandstätigkeiten unter 400 km unterbrechen und führen zu einem neuen Fristenlauf.
Erschwernis:
- Bei den Erschwernissen wurde ein expliziter Verweis auf § 68 EStG vorgenommen, sodass auch die dort normierten Grundsätze gelten.
- Geändert wurde auch, dass die Erschwernis der Auslandstätigkeit gegenüber der Inlandstätigkeit nicht individuell zu beurteilen ist, sondern hier eine außerordentliche Erschwernis im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen vorliegen muss.
- Neu eingefügt wurde als Erschwernis, dass diese auch gegeben ist, wenn der Einsatz in einem Land erfolgt, in dem die Aufenthaltsbedingungen im Vergleich zum Inland eine außergewöhnliche Erschwernis darstellen.
Sonstige Regelungen:
- Die Tätigkeit für ein Konzernunternehmen ist nicht mehr schädlich, sofern die übrigen Voraussetzungen zutreffen.
- Der vorübergehende Charakter der Tätigkeit wurde im Gesetzestext deutlicher hervorgehoben, sodass dieser quasi nur bei (Werk)Verträgen mit Kunden zustehen.
- Die Begünstigung ist nach wie vor mit maximal einer vom Arbeitgeber bezahlte Heimreise pro Monat beschränkt.
Lohnnebenkosten:
- Klargestellt wurde im KommStG bzw FLAG, dass entsprechend der Lohnsteuerbefreiung die Befreiung auch hier in Höhe von 60 % der laufenden Bezüge gilt.
Den aktuellen Gesetzesvorschlag samt den Erläuterungen finden Sie hier. Abzuwarten bleibt der Durchführungserlass, der in Ausarbeitung ist, um diese Gesetzesbestimmung auch vollziehen zu können. Denn es ist in Österreich oftmals schwer, den Gesetzestext ohne den dazugehörigen Erlass überhaupt anzuwenden.