BUAK im Verhältnis zu Deutschland

Arbeiter, die dier BUAK unterliegen, erhalten für die Zeit ihres Urlaubes das Entgelt von der BUAK ausbezahlt (Direktzahlung). Bei größeren Firmen zahlt jedoch meist die Firma selbst das Urlaubsentgelt aus und erhält dies in derselben Höhe von der BUAK refundiert. Da im Verhältnis zu Deutschland bei Direktzahlungen im Wege einer Verständigung festgehalten wurde, dass hier die Steuerpflicht in dem Staat besteht, wo auch die Kasse ihren Sitz hat, sind die BUAK-Direktzahlungen immer in Österreich steuerpflichtig. Dies wurde nun in einer Konsultationsvereinbarung vom 22.11.2018 auch für die Direktzahlungen bestätigt. D.h. Urlaubszeiten österreichischer Bauarbeiter auf deutschen Baustellen sind somit immer in Österreich steuerpflichtig.

Abzugsfähigkeit ausländischer SV-Beiträge beschränkt

Ist ein im Ausland sozialversicherter Dienstnehmer in Österreich steuerpflichtig, können die im Ausland bezahlten Pflichtbeiträge des Arbeitnehmers in Österreich als Werbungskosten abgezogen werden. Sind die ausländischen SV-Pflichtbeiträge jedoch höher als jene, die in Österreich zu zahlen gewesen wären, dann ist der übersteigende Teil nach Ansicht des VwGH (Urteil vom 21.11.2018, Ra 2017/13/0042) nicht als Werbungskosten abzugsfähig.

Die Begründung dafür wird auch gleich mitgeliefert: Höhere Beiträge (im Ausland) werden im Allgemeinen auch mit höheren Leistungen verknüpft sein. Ob dem wirklich so ist (oder weil im Ausland der Staat weniger zur Pension zuschießt), ist wohl nicht hinterfragt worden.

Verständigung zur Grenzgängerregelung Deutschland

Im DBA Österreich – Deutschland gibt es für Grenzgänger, die arbeitstäglich vom Arbeitsort in der Grenzregion zum Wohnort in der Grenzregion zurückkehren, die Sonderregelgung, dass Steuerpflicht im Wohnsitzstaat anstatt im Tätigkeitsstaat gegeben ist. Aufgrund von unterschiedlicher Auslegung bei einzelnen Punkten wurden nun im Rahmen einer Verständigung zwischen Österreich und Deutschland Einvernehmen hergestellt. In einem Erlass des BMF vom 30.4.2019 sind alle bisherigen Auslegungen zur Grenzgängerreglung nun zusammengefasst.

Besonders hervorheben möchte ich die im letzten Newsletter thematisierten Auslegungsunterschiede betreffend die 45-tägige Toleranzgrenze für die Nichtrückkehrtage. Deutschland folgt hier (leider) der österreichischen Auslegung, d.h. Arbeitstage im „Heimatland“ des Arbeitnehmers sind zu den 45 Nichtrückkehrtagen zu rechnen. Arbeitet jemand an einem Tag sowohl innerhalb als auch außerhalb der 30 km Grenze bzw im Heimatstaat, dann ist auf das Überwiegen pro Arbeitstag abzustellen. Deutschland wendet diese neue Auslegung ab 1.1.2019 an, d.h. bis Ende 2018 ausgestellte Grenzgängerbefreiungsbescheinigungen von Deutschland bleiben von der Verständigung unberührt.

Beispiel 1
Wohnsitz in Österreich (innerhalb 30 km)
10 Wochen Tätigkeit in Deutschland auf Betriebsstätte innerhalb 30 km
Restliche Zeit Tätigkeit in Österreich oder in Deutschland außerhalb der 30 km oder in einem anderen Land

Das Besteuerungsrecht liegt hier für die 10 Wochen Tätigkeit auf der deutschen Grenzbetriebsstätte bei Deutschland und nicht bei Österreich.

 

Beispiel 2
Wohnsitz in Deutschland innerhalb 30 km
Beschäftigungsort in Österreich innerhalb 30 km
Dienstreisen an 50 Tagen in Deutschland bzw. in Österreich außerhalb der 30 km bzw. in Drittländern – oder auch 50 Tage Home Office in Deutschland

Das Besteuerungsrecht liegt hier für die 50 Dienstreisetage bei Deutschland, für den Rest des Jahres bei Österreich.
ACHTUNG: dies gilt auch dann, wenn der Dienstnehmer eine Grenzgängerbescheinigung vorlegt. Behalten sie daher die Anzahl der Dienstreisetage im Auge.

 

Darüber hinaus findet man in dem Erlass auch:

  • dass die Grenzgängerregelung auch für Teilzeitkräfte gilt
  • dass ein Zweitwohnsitz in Grenznähe nicht für die Grenzgängerregelung ausreicht
  • dass bei mehreren Arbeitgebern die Nicht-Rückkehrtage nicht pro Arbeitgeber gelten
  • wie bei unterjährigem Zu-/Wegzug bzw. Arbeitsbeginn (20 %-Regel) vorzugehen ist
  • wie Schichtarbeit zu sehen ist
  • und wie bei Berufskraftfahrer und Ärzten vorzugehen ist

neues DBA Israel ab 2019

Das im November 2016 unterzeichnete DBA löst mit 1.1.2019 das alte DBA ab. Im Bereich der Arbeitnehmerbesteuerung gibt es nur eine einzige wesentliche Änderung, nämlich dass die 183-Tage-Frist sich ab 2019 auf einen 12-Monatszeitraum anstatt bisher das Kalenderjahr bezieht. Österreich wendet weiterhin die Befreiungsmethode an, Israel hat auf die Anrechnungsmethode umgestellt.

SV-Abkommen mit Albanien ab 1.12.2018

Das im Jänner 2017 unterzeichnete SV-Abkommen zwischen Österreich und Albanien tritt mit 1.12.2018 in Kraft. Damit wird wieder eine Lücke im europäischen SV-Abkommensnetz geschlossen. 

Im Bezug auf Entsendungen ist eine Weiterversicherung im Entsendestaat für 24 Monate vorgesehen. Mittels eines Ausnahmeantrages kann diese Frist voraussichtlich auch verlängert werden. Auch auf Krankenleistungen wird das Abkommen anwendbar sein, d.h. es gibt einen sogenannten Urlaubskrankenschein für Albanien.

SV bei Konzern-GF-Entsendung ins Ausland ab 2019

Im News-Beitrag vom Dezember 2017 wurde ausgeführt, dass aufgrund der geänderten VwGH-Rechtsprechung ein Geschäftsführer immer bei der Gesellschaft SV-pflichtig ist, für welche er als Geschäftsführer tätig ist, egal wo er angestellt ist. Die hat bei Mehrfachfunktionen (GF in mehreren Gesellschaften) dazu geführt, dass für jedes GF-Funktion eine eigene Höchstbeitragsgrundlage gilt. Nun hat der Gesetzgeber darauf reagiert und es ist bei Übernahme von mehreren GF-Funktionen im Konzern weiterhin nur einmal die SV zu entrichten, nämlich von der Firma, wo das Dienstverhältnis besteht. Im ASVG wurde folgender Gesetzestext eingefügt:

„Bei der Überlassung von Arbeitskräften innerhalb eines Zusammenschlusses rechtlich selbständiger Unternehmen unter einheitlicher Leitung insbesondere zur Übernahme einer Organfunktion gilt der/die Beschäftiger/in nicht als Dienstgeber/in; dies gilt sinngemäß auch für Körperschaften des öffentlichen Rechts.“

 

Was bedeutet dies für einen Mitarbeiter mit Wohnsitz in Österreich für die Ausübung einer GF-Funktion bei einer Konzernfirma im EWR bzw. Schweiz:

  • Mehrfachfunktion: Solange in Österreich auch ein Teil der Tätigkeit ausgeübt wird, bleibt die SV-Pflicht zur Gänze in Österreich, da bei mehr als 25 % der Tätigkeit in Österreich die Beitragspflicht im Wohnsitzstaat Österreich bleibt, darunter im Arbeitgeberstaat, also wieder Österreich. Voraussetzung ist nur, dass ein Teil (5-10 % der Tätigkeit) in Österreich ausgeübt wird.
  • nur GF im Ausland: Mitarbeiter, die ausschließlich eine GF-Tätigkeit im EWR-Raum/Schweiz ausüben und dorthin entsandt werden, sind aus SV-rechtlicher Sicht wieder als Entsandte zu qualifizieren, mit Weiterversicherung in Österreich – so wie für alle anderen Mitarbeiter auch.

 

EUGH-Entscheidung zu Entsendefragen und A1-Bescheinigung

Österreich und Ungarn waren unterschiedlicher Rechtsansicht, ob die von Ungarn ausgestellten A1-Bescheinigungen als Nachweis der Anwendbarkeit der ungarischen SV-Bestimmungen auch dann gültig sind, wenn die EU-Verwaltungskommission der Ansicht ist, dass diese von Ungarn zu widerrufen sind. Der EUGH hat mit Urteil C-527/16 vom 6.9.2018 festgehalten, dass die Verwaltungskommission lediglich eine Empfehlung abgeben darf. Wenn aber der ausstellende Staat (hier Ungarn) die A1-Bescheinigungen nicht widerruft, sind diese in Österreich zu akzeptieren.

Im selben Erkenntnis hat der EUGH auch festgehalten, dass das Ablöseverbot – als Ausschlussgrund für eine Entsendung – auch firmenübergreifend anwendbar ist, selbst dann, wenn zwischen den beiden Arbeitgebern keinerlei Verflechtungen bestehen. Inwieweit dieses Erkenntnis in der Praxis umgesetzt wird, bleibt abzuwarten, da die Ablöse ja in der Praxis schwer zu prüfen und auch zu beurteilen ist.

Und zu guter letzt wurde hier auch noch entscheiden, dass ein rückwirkend ausgestelltes A1 ebenfalls Bindungswirkung hat. Selbst dann, wenn das A1 vom ausländischen Staat erst ausgestellt wird, wenn die GKK eine Pflichtversicherung in Österreich bescheidmäßig festgestellt hat, ist dieses A1 gültig.

Payrolling ist Arbeitskräfteüberlassung

Wie bereits 2017 berichtet, wurde die Frage, ob die ausschließliche Durchführung der Personalabrechnung ausreicht, um als Arbeitskräfteüberlassung qualifiziert zu werden, an den OGH herangetragen.

Dieser hat nun in seiner Entscheidung vom 29.5.2018, 8ObA 51/17h festgehalten, dass selbst dann, wenn der Beschäftiger das Personal auswählt und die Bewerbungsgespräche führt und der Überlasser dann nur den Dienstvertrag ausstellt, trotzdem der Überlasser als Arbeitgeber anzusehen ist und somit eine Arbeitskräfteüberlassung vorliegt. Die Entgeltzahlung an den Dienstnehmer durch den Überlasser ist das entscheidende Merkmal, zu wem der Dienstvertrag vorliegt. Und nachdem sich der Überlasser zur Entgeltzahlung im Dienstvertrag verpflichtet hat, übernimmt er somit auch die Pflichten und Risiken des Arbeitsvertrages, weshalb keine Arbeitskräftevermittlung vorliegt.

Änderung der Länderliste für Auslandsmontage

Mit Wirkung ab 1.1.2018 wurde die Liste jener Länder, für welche im Rahmen der begünstigten Auslandstätigkeit erschwerte Aufenthaltsbedingungen ohne weitere Prüfung angenommen werden kann, von der OECD neu veröffentlicht. Es kam zu geringfügigen Veränderungen.
NEU in der Steuerbegünstigung sind ab 2018 Jordanien und Tunesien.

Nicht mehr erschwerend sind die Umstände in Guyana, Paraquay und Samoa.

Eine zusammenfassende Übersicht mit Stand 2018 über die begünstigte Auslandstätigkeit finden Sie hier.

DBA Island ab 2017 anwendbar

Das am 30.6.2016 unterzeichnete DBA mit Island trat am 1.3.2017 in Kraft und ist rückwirkend ab 1.1.2017 anwendbar. Damit wird auch die letzte Lücke mit einem europäischen Staat geschlossen, sodass Österreich dann europaweit DBAs hat – mit Ausnahme von Zwergstaaten wie Vatikan, Andorra und Monaco. Das DBA entspricht dem OECD-Musterabkommen.

 

Österreichische Arbeitnehmer, welche in Island arbeiten, werden dann in Island steuerpflichtig, wenn entweder

  • der Aufenthalt 183 Tage innerhalb von 12 Monaten überschreitet, oder
  • die Vergütungen von einem oder für einen isländischen Arbeitgeber gezahlt werden, oder
  • die Vergütungen von einer istländischen Betriebsstätte des Arbeitgebers getragen werden.

Besteht Steuerpflicht in Island nach diesen Bestimmungen, so nimmt Österreich diese Einkünfte von der Besteuerung aus (Befreiungsmethode). Im umgekehrten Fall – wenn also Isländer in Österreich arbeiten und in Österreich steuerpflichtig werden – rechnet Island die österreichsiche Steuer an (Anrechnungsmethode).